§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „CONGO ESPOIR“ Le Lobby Congolais“, „CE“ und hat seinem Sitz in Stuttgart.

§2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Unterstützung und Förderung von Entwicklungshilfe in der demokratischen Republik Kongo und die Förderung bilateraler Zusammenarbeit zwischen dem Kongo und Deutschland auf nicht politischer Ebene.

(2) Der Satzungszweck wird erfüllt durch:
a. Förderung der Entwicklungshilfe in Kongo
-Unterstützung von Projekten zur Armutsbekämpfung und Projekten in sozialen Bereich (z.B. Landwirtschaft, Waisen- und Krankenhäuser) dies geschieht insbesondere durch ideelle und materielle Unterstützung von im Kongo tätigen Gemeinden und anderen Körperschaften. Soweit auch unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften bei der Verwirklichung dieser steuerbegünstigten anerkannt sein. Der Verein ist insoweit auch als Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO tätig.
-die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spende sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen verwirklich.
b. Förderung der Völkerverständigung und der Heimatkunde
Insbesondere durch die Ausstallungen von kongolesischen Kunstwerken und Vorstellunggen der kongolesischen Kultur:
-Traditionelle Instrumente – Musik – Traditionelle Kostüme – Heimatkunde -Integration in Deutschland lebenden Kongolesen; Förderung ihres Spracherwerbs mit unter anderem durch Ausflüge mit Deutschen.
c. Einladung kongolesischer Künstler und/oder Fachleute zur Konzipierung von Projekten.

§3 Gemeinnützigkeit


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer

Öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschrieben Zwecke verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Zu Ehrenmitglieder können solche Personen ernannt werden, di sich besondere Verdienste um den Verein oder seinen geförderten Zwecken gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

§6 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft


(1) Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet. Durch die Aufnahme erkennt das neue Mitglied zugleich die Satzung des Vereins an.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a. Durch Tod b. Durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen c. Durch Ausschuss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhaltens d. Bei Nichterfüllung der Beitragsplicht nach Mahnung, sobald dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat.
(3) Über einen Ausschluss nach Ziff. 2. c,d entscheidet der Vorstand.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag i.H.v 2,00 € und sonstige Leistungen zu entrichten.
(3) Ehrenmitglieder sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.


§8 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind:
a.der Vorstand
b.die Mitgliederversammlung
(2)Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:
-dem Vorsitzenden
-dem stellvertretenden Vorsitzenden
-dem General Sekretär
-dem Schatzmeister
-dem Leiter für juristische Angelegen heiter
-dem Projektleiter
-dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
(2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung befugt.
(3)Die Amtszeit des gesamten Vorstands beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§10 Mitgliederversammlung


(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet halbjährlich statt. Die Einladung mit der Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich per Post zuzustellen (Poststempel).
(2) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
a. die Entgegennahme des Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b. die Entlastung des gesamten Vorstandes
c. ggf. die Wahl des neuen Vorstandes
d. die Änderung der Satzung
e. die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen
f. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
h. die Auflösung des Vereins
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. ´ Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes oder ein, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Grundes beantragt. In beiden Fällen muss die Einberufung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen erfolgen.
(4) Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen.
(5) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das neben dem Präsidenten von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§11 Satzungsänderung


Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit der im Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


§12 Auflösung
(1)Eine Auflösung des Vereins kann mit 2/3-Mehrheit der Abstimmung anwenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Stuttgart, den 23.03.2019